geplante Satzungsänderung 2015
Aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben ist eine Satzungsänderung erforderlich. Nachfolgend eine Gegenüberstellung der betroffenen Paragraphen.
Seither
§ 2 Zweck
Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, alle Sportarten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu fördern, seinen Mitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung zu geben und sie in jeder Hinsicht zur Fairness anzuhalten.
Der Verein stellt sich ferner kulturelle Aufgaben und fördert darüber hinaus das traditionelle Brauchtum.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO), und zwar insbesondere durch Förderung des Sports, der Kultur in den Bereichen Musik und Theater sowie der Fastnacht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neu
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sport, der Kultur und des Brauchtums
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, wobei die Mitglieder in jeder Hinsicht zur Fairness angehalten werden sollen
- Pflege des Liedgutes, des Chorgesangs, der Ensemble- und Orchestermusik sowie das Proben und Aufführen von Theaterstücken
- Durchführen von Fastnachtsumzügen, Fastnachtssitzungen und sonstigen Fastnachtsveranstaltungen.
In allen Bereichen liegt ein Schwerpunkt auf der Förderung von Kindern und Jugendlichen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mietglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Seither
§ 5
Mitgliedschaft, Eintritt
Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung, über deren Annahme in besonderen Fällen der Hauptvorstand entscheidet.
Der Aufwendungsersatz darf nur in angemessener Höhe gewährt werden. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des angemessenen pauschalen
Aufwandsersatzes (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.
Neu
§ 5
Mitgliedschaft, Eintritt
Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung, über deren Annahme in besonderen Fällen der Hauptvorstand entscheidet.
Das Mitglied willigt ein, dass die zur Mitgliederverwaltung notwendigen persönlichen Daten ausschließlich zum Zwecke der Vereins- und Mitgliederverwaltung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.
Das Mitglied willigt ferner ein, dass Bildmaterial, welches bei Vereinsveranstaltungen entsteht, zur Außendarstellung des Vereins verwendet werden darf.
Seither
§ 23
Vereinsvermögen, Vermögensverwaltung
Jetzt neu § 24
Vereinsvermögen, Vermögensverwaltung
Neu
§ 23
Vereinsjugend
a) Mitglieder der TSG-Jugend sind alle Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen bis 26 Jahre. Darüber hinaus gehören zur TSG-Jugend die gewählten und berufenen Mitarbeiter in der Jugendarbeit, insbesondere die Mitglieder der Jugendvertretungen und die Übungsleiter bzw. Trainer im Kinder- und Jugendbereich.
b) Die TSG-Jugend ist eigenständig, d. h. sie übernimmt Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand, gestaltet diese dann selbstständig aus und entscheidet über die ihr zu fließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Mittelverwendung darf nur im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen erfolgen. (keine Zuwendung an einzelne Jugendliche etc.)
c) Die TSG-Jugend wird durch den Hauptvorstand dahingehend überwacht, dass die satzungsgemäßen Bestimmungen eingehalten werden.
d) Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die mit der Genehmigung durch die Jugendversammlung und der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft tritt.
Seither
§ 25
Auflösung
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ¾ der auf einer Generalversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvereins dafür stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat, die den Zielen des aufgelösten Vereins entsprechen.
Eine Angliederung an einen anderen Verein, womit ebenfalls ¾ der auf einer Generalversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvereins einverstanden sein müssen, gilt nicht als Auflösung.
Zu dem Anschluss eines anderen Vereins an die Turn- und Sportgemeinde genügt die Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.
Neu
§ 26
Auflösung
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ¾ der auf einer Generalversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvereins dafür stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Eine Angliederung an einen anderen Verein, womit ebenfalls ¾ derauf einer Generalversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvereins einverstanden sein müssen, gilt nicht als Auflösung.
Zu dem Anschluss eines anderen Vereins an die Turn- und Sportgemeinde genügt die Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.